Spaltungsprüfungen nach dem UmwG
Das Gegenstück zu Verschmelzung ist die Spaltung. Während die Verschmelzung zur Zusammenführung von Unternehmen führt, führt die Spaltung zur Trennung bisheriger Unternehmen.

Gemeinsam ist der Verschmelzung und der Spaltung das Vorliegen der Gesamtrechtsnachfolge. Der gravierendste Unterschied liegt in der Notwendigkeit, bei der Spaltung festzulegen, welche Vermögensteile auf den jeweiligen Rechtsträger übergehen sollen, während bei der Verschmelzung das gesamte Vermögen auf einen Rechtsträger übergeht.

Gemäß § 135 Abs. 2 UmwG sind bei der Spaltung zur Neugründung die für die jeweilige Rechtsform des neuen Rechtsträgers geltenden Gründungsvorschriften zu beachten. Allerdings ist keine Mindestzahl der Gründe einzuhalten (siehe Gründungsprüfung).

An der Spaltung können gemäß §§ 124 Abs. 1, 3 Abs. 1 UmwG als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger teilnehmen:
Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften
Kapitalgesellschaften
eingetragene Genossenschaften
eingetragene Vereine
genossenschaftliche Prüfungsverbände
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

Als übertragende Rechtsträger kommen für eine Ausgliederung von Vermögensteilen auch folgende Rechtssubjekte in Betracht:
Einzelkaufleute
wirtschaftliche Vereine
Stiftungen

Eine interessante Gestaltungsalternative stellt die sog. »nicht-verhältniswahrende« Spaltung dar. Eine solche liegt immer dann vor, wenn die Anteilseigner am übernehmenden Rechtsträger nicht in dem Rechtsverhältnis beteiligt werden, wie es dem Verhältnis ihrer Beteiligung am übertragenden Vermögensteil entsprechen würde.
Hierdurch ist es möglich, eine Trennung von Gesellschaftergruppen und Familienstämme im Wege der Sonderrechtsnachfolge zu ermöglichen.