Ausgliederung(en)
Bei der Ausgliederung bleibt der übertragende Rechtsträger bestehen. Die Gesellschaftsrechte im übernehmenden/neuen Rechtsträger werden aber nicht den Gesellschaftern des übertragenden Rechtsträgers, sondern dem Rechtsträger selbst gewährt. Da kein Vermögenstransfer an die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers stattfindet, stellt sich die Ausgliederung als eine als »Tauschvorgang« abzubildenden Geschäftsvorfall dar. Es kommt lediglich zu einem Aktivtausch in der Bilanz des spaltenden Rechtsträgers.

Herzstück der Ausgliederung ist der Ausgliederungsvertrag oder Plan nach § 126 UmwG. Dies gilt auch für einen auszugliedernden Einzelkaufmann.

Die Ausgliederung ist zur Aufnahme auf bereits bestehende und zur Neugründung auf neue Rechtsträger möglich. Auch eine Kombination ist möglich.

Gemäß § 125 UmwG i. V. m. § 9 Abs. 2 UmwG ist grundsätzlich eine Prüfung nicht erforderlich.

Handelsbilanziell hat der übertragende Rechtsträger eine Bilanz aufzustellen, die der Anmeldung der Spaltung zum zuständigen Register beizufügen ist und die Grundlage für die bilanzielle Übertragung der Aktiva und Passiva auf den oder die übernehmenden Rechtsträger darstellt.

Diese Bilanz ist auf einen Stichtag aufzustellen, der höchstens acht Monate vor dem Tag der Anmeldung liegen darf. Sind an der Spaltung Kapitalgesellschaften beteiligt, sind spezielle und weitergehende Vorschriften zu beachten, §§ 125, 49 Abs. 2, 63 Abs. 1 Nr. 2 UmwG.

Für die Erstellung und Prüfung der Übertragungsbilanz gelten die Vorschriften für die Jahresbilanz entsprechend, §§ 125, 17 Abs. 2 Satz 2 UmwG.

Im Gegensatz zum Steuerrecht, wo der übergehende Teil ein Teilbetrieb sein muss (§ 15 UmwStG), sind die Beteiligten hinsichtlich der Zuordnung der Aktiva und Passiva auf die verschiedenen beteiligten Rechtsträger handelsrechtlich nicht beschränkt, so dass die Zuordnung auf jeden beliebigen Rechtsträger erfolgen kann.

Hinsichtlich der Bilanzierung beim übertragenden Rechtsträger muss danach unterschieden werden, ob der Saldo aus übertragenen Aktiva positiv oder negativ ist.

Der übernehmende Rechtsträger hat, wie bei der Verschmelzung ein Wahlrecht nach § 24 UmwG, die Buchwerte der übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden fortzuführen oder aber das übernommene Anlagevermögen mit Anschaffungskosten fortzusetzen, die dem übernehmenden Rechtsträger durch die Gewährung von Gesellschaftsrechten entstehen.