Sachkapitalerhöhungsprüfungen
Entsprechend den Gründungs- und Nachgründungsprüfungen ist die Sachkapitalerhöhungsprüfung in gesetzlicher zwingender Art und Weise bei
Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien und
– regelmäßig auch auf Grund registerrichterlicher Handhabung bei den Amtsgerichten – bei GmbHs
durchzuführen.

Bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien kann es im Rahmen der zeitlichen Anwendungsdauer von Nachgründungsprüfungen zu einem Nebeneinander von Sachkapitalerhöhungs-/Nachgründungsprüfung kommen.

Gleiches gilt bei Verschmelzungsprüfungen (§ 67 UmwG).

Darüber hinaus sind bei Kapitalerhöhungen auch gemischte Bar-/Sachkapitaleinlagen denkbar. In solchen Fällen gelten die Grundsätze der Sachkapitalerhöhungsprüfung nur für die Sacheinlagen.

Hinsichtlich der Personen(handels)gesellschaften gilt das zu Gründungs- und Nachgründungsprüfungen Gesagte entsprechend. Eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht nicht, freiwillige Prüfungen sind jederzeit denkbar.