Gründungs- und Nachgründungsprüfungen
Zwingende Gründungs- und Nachgründungsprüfungen finden bei Kapitalgesellschaften, also
Aktiengesellschaften
GmbHs
Kommanditgesellschaften auf Aktien
statt. Lediglich bei GmbHs ist nur in Fäller der Sachgründung oder der gemischten Bar-/Sachgründung eine »Prüfung« obligatorisch.

Bei Personen(handels)gesellschaften spielen derartige Gründungsprüfungen keine Rolle, da die Frage der Erbringung / Einlage des Kapitals nur dann zum Tragen kommt, wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass die Einlage wertmäßig nicht erbracht worden ist. In diesem Fall kommt es dann zur Haftung des betreffenden Gesellschafters.

Im Übrigen ist die Unterscheidung zwischen Hafteinlage (charakterisiert Haftungskapital Dritten, also Gläubigern, gegenüber) und den Pflichteinlagen (Einlagenerbringung der Gesellschafter untereinander im Innenverhältnis) für Personen(handels)gesellschaften von entscheidender Bedeutung.

Freiwillige Prüfungen sind derzeit möglich, wenngleich es von den Bedürfnissen der Gesellschafter abhängt.

Durch das MoMiG werden sich weitreichende Änderungen auch im Hinblick auf die Haftung von Geschäftsführern und / oder der Gesellschafter von GmbHs ergeben.