Prüfungen beim Formwechsel nach dem UmwG
Während bei einer Verschmelzung oder Spaltung mehrere Rechtsträger beteiligt sind, ist bei einem Formwechsel stets nur ein Rechtsträger betroffen. Statt eines Vertrages ist bei einem Formwechsel ein entsprechender Umwandlungsbeschluss erforderlich.

Anders als Verschmelzung oder Spaltung findet beim Formwechsel keine Vermögensübertragung statt.

Eine Schlussbilanz ist nicht zu erstellen und ebenso findet keine Prüfung statt. Allerdings gibt es nachfolgend genannte Besonderheiten:

Der Formwechsel ist gemäß § 191 Abs. 1 UmwG möglich bei
Personenhandelsgesellschaften
Partnerschaftsgesellschaften
Kapitalgesellschaften
eingetragenen Genossenschaften
rechtsfähigen Vereinen
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

Gemäß § 191 Abs. 2 UmwG können Rechtsträger neuer Rechtsformen nur sein
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts;
Personenhandelsgesellschaften
Partnerschaftsgesellschaften
Kapitalgesellschaften
eingetragene Genossenschaften

Handelsrechtlich ist im Gegensatz zum Steuerrecht §§ 14, 25 UmwStG die Aufstellung von Übertragungs- und Eröffnungsbilanzen in den Fällen des Formwechsels nicht erforderlich. Handelsrechtlich sind somit die Buchwerte fortzuführen. Das Steuerrecht gestattet demgegenüber die Möglichkeit der Aufdeckung stiller Reserven.

Bei der Aufstellung des ersten auf den Formwechsel folgenden Jahresabschlusses sind je nach Rechtsform des neuen Rechtsträgers gegebenenfalls andere Ansatzvorschriften und Bilanzierungswahlrechte zu beachten. Insbesondere betrifft dies den Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, da dann die ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 264 ff. HGB) zu befolgen sind.

Wenn einen Kapitalgesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft formwechselnd umgewandelt wird, treten an die Stelle des bisherigen gezeichneten Kapitals und etwaiger Kapital- oder Gewinnrücklagen die Kapitalkonten der Gesellschafter.

Wird eine GmbH eine Aktiengesellschaft formgewechselt wird das bisherige Stammkapital der GmbH zum Grundkapital der Aktiengesellschaft. Im umgekehrten Fall wird das bisherige Grundkapital der Aktiengesellschaft zum Stammkapital der GmbH.

Im Zuge des Formwechsels eventuell erforderlich werdende Kapitalerhöhungen oder Kapitalherabsetzungen unterliegen den üblichen Vorschriften des GmbH-Gesetzes und des Aktiengesetztes über die Änderung des Stamm- bzw. Grundkapitals.