Aufspaltung(en)
Bei der Aufspaltung wird der übertragende Rechtsträger aufgelöst. Es ist sowohl die Aufspaltung zur Aufnahme, d. h. das Vermögen wird auf einen bereits bestehenden Rechtsträger übertragen oder eine Aufspaltung zur Neugründung, d. h. das Vermögen wird auf einen neuen Rechtsträger übertragen, möglich.

Darüber hinaus ist eine Kombination von Spaltung zur Aufnahme und Spaltung zur Neugründung zulässig, § 123 Abs. 4 UmwG.

Es müssen jedoch – bewertet zu Verkehrswerten – mehr Aktiva als Schulden auf die übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, da andernfalls die zur Gewährung von Anteilen erforderliche Kapitalerhöhung bzw. das Eigenkapital einer neu zu gründenden Kapitalgesellschaft nicht dargestellt werden kann.

Nur bei einer Aufspaltung auf einen Gesellschafter besteht dieses Erfordernis nicht.

Der Inhalt eines Spaltungsvertrages ist weitestgehend identisch mit dem des Verschmelzungsvertrages. Die notwendigen Inhalte des Vertrages regelt der § 126 Abs. 1 UmwG. Von einem Spaltungsplan spricht man immer dann, wenn auf einen noch nicht bestehenden Rechtsträger gespaltet werden soll.

Der Spaltungsvertrag muss gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die an jeden der übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, enthalten.

Darüber hinaus ist aufzuführen, welche Betriebe oder Betriebsteile den jeweiligen Rechtsträgern zugeordnet werden.

Der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz ist einzuhalten, § 126 Abs. 2 UmwG. Dies bedeutet, dass Grundstücke genau zu bezeichnen sind und Forderungen nach Betrag, Schuldner, Fälligkeitstermine, falls künftige Rechte und Pflichte aus dem Schuldverhältnis entstehen könnten, zu bezeichnen sind. Analoges gilt für Verbindlichkeiten. Auch die Übertragung von Teilverbindlichkeiten ist möglich.

Es kann für die Bezeichnung auf vorhandene Urkunden, wie Inventarlisten, Aufstellungen etc. Bezug genommen werden, sofern eine hinreichende Kennzeichnung gegeben und die Urkunden dem Spaltungsvertrag als Anlage beigefügt werden.

Eine Prüfung in Fällen der Aufspaltung findet wie bei der Verschmelzung statt. Diese Prüfung ist auch dann erforderlich, wenn sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand eines übernehmenden Rechtsträgers befinden, da es bei der Aufspaltung immer zu einem Anteilstausch kommt.

Keiner Prüfung bedarf es bei Zustimmung aller Gesellschafter bei ausschließlicher Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften.

Demgegenüber erfolgt bei der Beteiligung einer GmbH die Prüfung nur auf Verlangen eines Gesellschafters. Schließlich ist bei der Aktiengesellschaft stets eine Prüfung erforderlich.

Hinsichtlich der handelsbilanziellen Regelungen gilt das zu der Ausgliederung Gesagte entsprechend.