Abspaltung(en)
Bei der Abspaltung bleibt der übertragende Rechtsträger bestehen. Dies bedeutet, dass nur ein Teil des bisherigen Vermögens auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen wird. Man spricht hier von einer Teilgesamtrechtsnachfolge. Die Gesellschaft des übertragenden Rechtsträgers enthalten Anteile am übernehmenden bzw. neuen Rechtsträger. Es ist sowohl die Abspaltung zur Aufnahme, d. h. das Vermögen wird auf bestehende, übernehmende Rechtsträger übertragen, als auch eine Abspaltung zur Neugründung, d. h. durch die Vermögensübertragung werden neue Rechtsträger gegründet, möglich.
Hinsichtlich des Spaltungsvertrages bzw. -planes bei der Abspaltung gilt das für die Aufspaltung dargestellte entsprechend. Gleiches gilt im Hinblick auf eine durchzuführende Spaltungsprüfung (siehe Aufspaltung) und die Anwendung der handelsbilanziellen Regelungen (siehe Ausgliederung).