Kontroll- und Risikomanagementsystem
§ 91 Abs. 2 AktG sieht vor, dass der Vorstand geeignete Maßnahmen zu treffen hat, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen frühzeitig erkannt werden.

Obwohl diese Bestimmung ausdrücklich nur im Aktiengesetz geregelt ist, hat diese Bestimmung Ausstrahlungswirkung auf andere Rechtsformen.

Relevant sind die Fragen der Einrichtung eines Risikofrüherkennungs- und Kontrollsystems regelmäßig dann, wenn es um die unmittelbare Inanspruchnahme oder Haftung von Geschäftsführung und Vorständen oder Aufsichtsräten geht.

Die Installation eines Risikofrüherkennungssystems erfordert eine detaillierte Kenntnis der Prozessabläufe, der internen Kontrollen und der Schwächen der Kontrollen sowie der Branchen- und Marktgegebenheiten.

Gerade auch für die »Kontrolleure« der Geschäftsführungsorgane ist ein funktionierendes Risikofrüherkennungs- und Kontrollsystem ein unverzichtbares Hilfsmittel, wenngleich es vornehmlich den Geschäftsführungsorganen die Steuerung und Kontrolle des Unternehmens erleichtern bzw. ermöglichen soll.

Im Rahmen der Abschlussprüfung hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob der Vorstand bei börsennotierten Aktiengesellschaften (Aktiengesellschaften, die beispielsweise im Geregelten Markt oder am Amtlichen Handel notiert sind, nicht jedoch bei Aktiengesellschaften im Freiverkehr) beurteilen, ob nach § 91 Abs. 2 des AktG obliegende Maßgaben in einer geeigneten Form getroffen worden sind und das danach einzurichtende Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen kann.