Unternehmensbewertung
Anlässe der Unternehmensbewertung sind

aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder gerichtlicher Nachprüfungen
Angemessener Ausgleich gemäß § 304 AktG für außenstehende Aktionäre bei Abschluss eines Gewinnabführungs- oder Beherrschungsvertrages;
Abfindung in Aktien der herrschenden Gesellschaft können außenstehende Aktionäre beim Abschluss eines Gewinnabführungs- oder Beherrschungsvertrages gemäß § 305 AktG oder bei Eingliederung durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 320b AktG oder bei Verschmelzungen gemäß §§ 2, 5 UmwG verlangen;
Barabfindung gemäß § 305 AktG bei Abschluss eines Gewinnabführungs- oder Beherrschungsvertrages oder Gemäß § 320b AktG;

Desgleichen kommt Barabfindung gemäß §§ 29, 36, 125, 174, 176 bis 180, 184, 188, 189, 207 UmwG in Betracht;
Umwandlung: Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung gemäß §§ 1 bis 189 UmwG;
Zugewinnausgleich gemäß § 1376 BGB;
Bewertung unnotierter Anteile für steuerliche Zwecke (=> Stuttgarter Verfahren).

aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen
Kauf bzw. Verkauf ganzer Unternehmen bzw. Unternehmensanteile (Eigentümerwechsel);
Ausscheiden von Gesellschaftern;
Einbringung eines bereits bestehenden Unternehmens bei Sachgründungen;
Erbauseinandersetzungen, Erbteilungen;
Schiedsverträge, Schiedsgutachten.

sonstige Anlässe
Freiwillige Entfechtung von Unternehmen;
Bilanzielle Bewertung von Beteiligungen in der Handelsbilanz anhand des niedrigeren beizulegenden Wertes, der überwiegend als »innerer« Wert interpretiert wird;
Bilanzielle Ermittlung der außerplanmäßigen Abschreibungen des Goodwill gemäß SFAS 141/142 und IFRS 3 (2004) i. V. m. IAS 36 (rev. 2004);
Beurteilung von Unternehmen, z. B. bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Sanierungen) oder auch bei (finanzplanorientierten) Kreditwürdigkeitsprüfungen;
Kontrolle der Erfolgskapitalerhaltung im Rahmen der Konzeption des ökonomischen Gewinns (Economic Profit);
Wertorientierte strategische Planung und Kontrolle nach dem Shareholder Value-Konzept.

Die Unternehmensbewertung erfolgt entweder durch eine Gesamtbewertung nach der Ertragswertmethode, der WP-Methode oder der Discounted-Cash Flow-Mehthode.
Maßgeblich ist hierbei der sog. IDW S 1, Stand 18.10.2005 (Grundsätze zur Durchführung von Unternehmenswerten).