Einzelabschluss für Unternehmen des PublG
Die Prüfungspflicht gemäß §§ 1, 6 PublG besteht für Unternehmen, wenn zwei von drei Größenmerkmalen an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen überschritten werden:
die Bilanzsumme übersteigt 65 Mio. €
die Umsatzerlöse in den letzten 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag übersteigen 130 Mio. €
es wurden in den letzten 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag durchschnittlich mehr als 5.000 Arbeitnehmer beschäftigt.

Prüfungspflichtige Unternehmen sind gem. § 3 PublG:
eine Personenhandelsgesellschaft für die kein Abschluss nach § 264a oder § 264b HGB aufgestellt wird oder
ein Einzelkaufmann
ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist
eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, wenn sie ein Gewerbe betreibt
eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die Kaufmann nach § 1 des HGB sind oder als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sind.

Nicht unter das PublG fallen beispielsweise Genossenschaften; hierfür gibt es dann jeweils besondere Bestimmungen.