Einzelabschluss für Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften
Gemäß § 316 Abs. 1 HGB sind Jahresabschluss und Lagebericht von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und in bestimmten Ausnahmefällen durch andere Abschlussprüfer zu prüfen. Auch gelten Kapitalgesellschaften stets als große, wenn zumindest durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG die Zulassung zum Handel in einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG (z. Bsp. Geregelter Markt, Amtlicher Handel, nicht aber im Freiverkehr) beantragt worden.
Die nachfolgende Übersicht zeigt, welche Größenklassen entscheidend sind:
Bilanzsumme (€) | Umsatzerlöse (€) | Ø-Arbeitnehmer | |
---|---|---|---|
Kleine Kapitalgesellschaften | ≤ 4.015.000 | ≤ 8.030.000 | ≤ 50 |
Mittelgroße Kapitalgesellschaften | > 4.015.000 ≤ 16.060,000 |
> 8.030.000 ≤ 32.120.000 |
> 50 ≤ 250 |
Große Kapitalgesellschaften | > 16.060.000 | > 32.120.000 | > 250 |
Mit Ausnahme der börsennotierten Kapitalgesellschaften im vorgenannten Sinne erfolgt eine Zuordnung der Gesellschaft in eine der aufgeführten Größenklassen erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren, mindestens zwei der drei Größenkriterien am Abschlussstichtag erfüllt.
Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien haben darüber hinaus noch einige ergänzende rechtsformspezifische Vorschriften des Aktiengesetzes zu beachten. Entsprechendes gilt für GmbHs, die die §§ 29 und 42 GmbHG beachten müssen.
Auch Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB, also offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter
eine natürliche Person oder
eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftenden Gesellschafter ist oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt
unterliegen der gesetzlichen Prüfungspflicht, wenn es sich mindestens um eine mittelgroße Gesellschaft handelt. Daneben gibt es hierfür eine Reihe von größenbedingten Erleichterungen. Gemäß § 264 Abs. 1 HGB besteht der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB aus drei Teilen:
der Bilanz
der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und
dem Anhang.
Daneben ist ein Lagebericht gemäß § 289 HGB aufzustellen, wobei eine kleine Gesellschaft keinen Lagebericht aufzustellen braucht, § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB.