Konzernabschluss für Unternehmen des PublG
Ein Konzernabschluss des Mutterunternehmens nach § 11 PublG muss immer dann gem. § 14 PublG geprüft werden, wenn in einem Konzern die Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des inländischen Mutterunternehmens (in der Regeln ein Einzelkaufmann, eine Personenhandelsgesellschaft), für die kein Abschluss nach § 264a oder §264b des HGB aufgestellt wird – vgl. § 3 PublG – stehen und zwei von drei nachfolgend genannten Größenmerkmalen an drei aufeinanderfolgenden Konzernabschlußstichtagen überschritten werden:

die Konzernbilanzsumme (konsolidiert) übersteigt 65 Mio. €
die Umsatzerlöse (konsolidiert) in den letzten 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag übersteigen 130 Mio. €
es wurden in den Konzernunternehmen in den letzten 12 Monaten vor dem Konzernabschlußstichtag durchschnittlich mehr als 5.000 Arbeitnehmer beschäftigt.

Ein Beteiligungsverhältnis ist im Gegensatz zu § 290 Abs. 1 HGB bei Mutterunternehmen im Sinne des PublG nicht erforderlich.

Auch kennt das PublG das Kontroll-Verhältnis im Gegensatz zu § 290 HGB nicht.

Überdies gelten einzelne erleichternde Bestimmungen des HGB, § 11 Abs. 6 PublG.