Konzernabschluss für Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften
Personengesellschaften im Sinne des § 264a HGB sind für Rechnungslegungs- und Prüfungszwecke den Kapitalgesellschaften gleichgestellt.

Personengesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftenden Gesellschafter ist, sind Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB.

Hauptfall in der Praxis ist die GmbH & Co. KG.

Ein Mutter-Tochterverhältnis kann
durch die einheitliche Leitung einer Beteiligung (§ 290 Abs. 1 HGB), die entweder tatsächlich ausgeübt oder durch aktienrechtliche Konzernvermutungen (§ 18 AktG) vermittelt wird, oder
durch die Existenz einer konzerntypischen Rechtsposition im Sinne des Control-Konzeptes gemäß § 290 Abs. 2 HGB
– Voraussetzung sind hier, dass die Mutter
die Mehrheit der Stimmrechte oder
ein Organbestellungsrecht oder
ein Beherrschungsrecht gemäß Vertrag oder Satzung hat –
begründet werden.

Die Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung besteht nur, falls keine Befreiung von den Konzernrechnungslegungspflichten nach §§ 291 bis 293 HGB besteht.