Abhängigkeitsbericht
Liegt ein Fall einer gesetzlichen Prüfungspflicht einer Einzelgesellschaft vor, so sind der Jahresabschluss und der Lagebericht durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Ebenso ist der Abhängigkeitsbericht gemäß § 312 AktG notwendiger Bestandteil dieser Abschlussprüfung. Insoweit führt der Abschlussprüfer der Gesellschaft auch die Prüfung des Abhängigkeitsberichtes durch; eine gesonderte Beauftragung ist nicht erforderlich. Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob
die tatsächlichen Angaben des Abhängigkeitsberichtes richtig sind;
bei den im Bericht aufgeführten Rechtsgeschäften nach den Umständen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme bekannt waren, die Leistung der Gesellschaft nicht unangemessen hoch war; soweit sie dies war, ob die Nachteile ausgeglichen worden sind;
bei den im Abhängigkeitsbericht aufgeführten Maßnahmen keine Umstände für eine wesentlich andere Beurteilung als durch den Vorstand - im Rahmen der sog. »Schlusserklärung«, die auch in den Lagebericht aufzunehmen ist, § 312 Abs. 3 AktG - sprechen.
Der Abschlussprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten und den Bericht vor Zuleitung an den Aufsichtsrat dem Vorstand zur Stellungnahme vorzulegen, § 313 Abs. 2 AktG.
Für den Fall, dass Einwendungen zu erheben sind oder der Abschlussprüfer feststellt, dass der Bericht über die Beziehung zu verbundenen Unternehmen unvollständig ist, so hat er die Bestätigung, die in § 313 Abs. 3 AktG aufgeführt ist, einzuschränken oder zu versagen.