IFRS
Die freiwillige Prüfung nach IFRS war in den vergangenen Jahren zunehmend dann zu beobachten, wenn zwar keine Prüfungspflicht bestanden hat, jedoch im Rahmen eines Börsengangs oder bei anderweitigen Unternehmenstransaktionen die entsprechenden Marktteilnehmer einen solchen freiwilligen IFRS-Abschluss erwartet und/oder gefordert haben. Wird freiwillig eine Konzernrechnungslegung nach IFRS erstellt, sind ergänzend zu den IFRS bestimmte Regelungen des HGB, die in den IFRS keine Entsprechung haben (z. B. § 315 HGB, z. B. Konzernlagebericht), zwingend zu beachten, § 315a Abs. 3 HGB.
Aufgrund der Internationalisierung der Rechnungsvorschriften und der Vergleichbarkeit mit Wettbewerbern kann überdies – auch bei überschaubaren Kosten – eine Vergleichbarkeit (Benchmarking) und eine Transparenz erzielt werden.
Auch freiwillige Einzel- und Konzernabschlüsse nach IFRS sind heute fester und integrativer Bestandteil von auch international tätigen Unternehmen.