Unternehmensvertragsprüfung
Unternehmensverbindungen im Sinne des Konzernrechts – im Aktiengesetz als »verbundene Unternehmen« bezeichnet – können sein (§ 15 AktG):
abhängige und herrschende Unternehmen
rechtlich selbstständige Unternehmen, bei denen sich ein Unternehmen mit einer Mehrheitsbeteiligung an einem anderen Unternehmen beteiligt
Konzernunternehmen
wechselseitig beteiligte Unternehmen
Unternehmen, die sich durch einen Unternehmensvertrag verbunden haben
Klassisch ist ein Aktienkonzern und in der Praxis sehr häufig vorkommend ein GmbH-Konzern. Auch sind Konzernierungen bei Personen(handels)gesellschaften möglich.
Ein wesentlicher Teil der Konzerngestaltungen ist ausschließlich steuerlich motiviert. Allerdings haben steuerliche Vorteile teilweise in Folge weitreichender Haftungsbestimmungen rechtliche Nachteile.
Unternehmensverträge sind:
der Beherrschungsvertrag (§ 291 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. AktG)
der Gewinn-/Ergebnisabführungsvertrag (§ 291 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AktG)
der Geschäftsführungsvertrag (§ 291 Abs. 1 Satz 2 AktG)
die Gewinngemeinschaft (§ 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG)
der Teilgewinnabführungsvertrag (§ 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG) - Hauptanwendungsfall ist die stille Gesellschaft
der Betriebspacht-/Betriebsüberlassungs- bzw. Betriebsführungsvertrag (§ 292 Abs. 1 Nr. 3 AktG)
Der Unternehmensvertrag ist für jede vertragsschließende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen, es sei denn, dass sich alle Aktien der abhängigen Gesellschaft in der Hand des herrschenden Unternehmens befinden, § 293b Abs. 1 AktG, oder hierauf verzichtet wird. Die Vertragsprüfer werden jeweils auf Antrag der Vorstände der vertragsschließenden Gesellschaft vom Gericht ausgewählt und bestellt. Sie können auf gemeinsamen Antrag der Vorstände für alle vertragsschließenden Gesellschaften gemeinsam bestellt werden, § 293c Abs. 1 AktG.
Das Ergebnis wird in einem Prüfungsbericht festgehalten.
In Abhängigkeit des Unternehmensvertrags sind steuerliche Wirkungen und Voraussetzungen (z. B. die Mindestlaufzeit von fünf Jahren für eine steuerliche Anerkennung der Organschaft beim Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag) zu beachten.