Prüfung besonderer Unternehmensformen
Soweit bestimmte Unternehmensformen nicht den Vorschriften des Publizitätsgesetzes unterfallen, wie beispielsweise
Genossenschaften
Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute
Versicherungsunternehmen
Pensionfonds
Prüfung gemäß § 53 HGrG [Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz)]
gelten spezialgesetzliche Vorschriften, die im Einzelfall – in Abweichung zu dem Herkömmlichen – HGB zu erörtern und umzusetzen sind.

Für den Fall einer derartigen Prüfung bedarf es infolge der Besonderheit der Prüfung individueller Absprache und Festlegung des Prüfungsauftrages im Rahmend er insoweit einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.