Sonderprüfungen wegen unzulässiger Unterbewertung
Innerhalb eines Monats nach der Hauptversammlung für den Jahresabschluss kann ein Antrag auf Sonderprüfung gemäß § 258 AktG gestellt werden. Hierfür bedarf es den Schwellenwert des § 142 Abs. 2 AktG (Anteile bei Antragstellung müssen 1 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 100.000,00 erreichen).

In diesem Fall hat das Gericht einen Sonderprüfer zu bestellen, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass
eine nicht unwesentliche Unterbewertung bestimmter Positionen im festgestellten Jahresabschluss vorliegt (§ 256 Abs. 5 Satz 3 AktG) oder
der Anhang die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig enthält und der Vorstand in der Hauptversammlung die fehlenden Angaben, obwohl nach ihnen gefragt worden ist, nicht gemacht hat und die Aufnahme der Frage in die Niederschrift verlangt worden ist.

Der Sonderprüfer wird die bemängelten Bilanzpositionen auf wesentliche Unterbewertung überprüfen, z. B.:
Ist die mengenmäßig Erfassung zutreffend und vollständig?
Wurden Aktivierungsgebote und Passivierungsverbote beachtet?
Stimmen Bewertung und Abschreibung mit den Bestimmungen der §§ 252 bis 256 sowie §§ 279 bis 283 HGB überein?

Bei Mängeln im Anhang wird der Sonderprüfer insbesondere folgende Fragen stellen:
Fehlen Angaben?
Wurden vergeblich nach diesen Angaben in der Hauptversammlung gefragt?
Wurde die Aufnahme der Frage in der Niederschrift verlangt?

Gesetzliche Grundlage ist § 258 Abs. 1, 4 AktG.