Überschuldungsprüfungen
Im Rahmen der insolvenznahen Beratung ist es für die Geschäftsleitung unterlässlich zu prüfen, ob ein Insolvenzantrag gemäß § 19 InsO vorliegt.

Hierfür sind die Überschuldungsprüfungen ein unerlässliches »Muss«.

In Abweichungen zu den sonst üblichen Bilanzierungsgrundsätzen gelten in der Überschuldungsprüfung besondere Vorschriften, die es zu beachten gilt.

Andernfalls droht eine unmittelbare Inanspruchnahme der Geschäftsleitungs- bzw. der Überwachungsorgane.