Squeeze-out: Angemessenheitsprüfung der Barabfindung
Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der übrigen Aktien (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen, § 327a AktG.

Allerdings ist hierfür eine angemessene Entschädigung für den Ausgleich des Eigentumsrechts an den Aktien zu gewähren.

Entscheidende Bemessungsparameter für die Festlegung der Abfindung sind hierbei die zukünftigen Planungen.

Die Angemessenheit der Barabfindung ist durch einen oder mehrere Sachverständige Prüfer zu prüfen, § 327c Abs. 2 Satz 2 AktG. Diese werden auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt, § 327c Abs. 2 Satz 3 AktG.