Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft
Hinsichtlich des Umwandlungsbeschlusses und des Abfindungsangebotes gilt das für den Formwechsel zwischen Kapitalgesellschaften Gesagte entsprechend.

Wenn nicht alle Gesellschafter der formzuwechselnden Personenhandelsgesellschaft zu Geschäftsführung befugt sind, ist nach § 215 UmwG ein Umwandlungsbericht erforderlich, es sei denn, die Anteilseigner verzichten hierauf in notariell beurkundeter Form, § 192 Abs. 3 UmwG.

Soweit ein Umwandlungsbericht erforderlich ist, ist gemäß § 192 Abs. 2 UmwG eine Vermögensaufstellung beizufügen, in der die Gegenstände und Verbindlichkeiten mit dem wirklichen Wert anzusetzen sind, der ihnen am Wert der Aufstellung beizulegen ist.

In dieser Aufstellung werden also stille Reserven und stille Lasten aufgedeckt.

Bei einem Formwechsel in eine Aktiengesellschaft oder in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien hat die Gründungsprüfung (siehe Gründungsprüfung AG) in jedem Fall stattzufinden (§ 220 Abs. 3 UmwG).