Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln werden im Wege eines reinen Passivtausches Kapital- oder Gewinnrücklagen in Grundkapital umgewandelt (§ 207 AktG). Im Gegensatz zu anderen Kapitalerhöhungsprüfungen stellt sich hier die Frage der Angemessenheit der Sacheinlagen zu Aktien nicht. Entweder kann dem Kapitalerhöhungsbeschluss die letzte Bilanz zugrundegelegt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind oder aber dem Kapitalerhöhungsbeschluss kann nicht die letzte Jahresbilanz, sondern eine besonders aufgestellte Bilanz zugrundegelegt werden. Letztgenannter Fall wird regelmäßig dann vorkommen, wenn der Stichtag der letzten Jahresbilanz soweit zurückliegt, dass die 8-Monatsfrist zur Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses angemeldet werden kann und ganz besondere Gründe dafür sprechen, nicht die nächste ordentliche Hauptversammlung abzuwarten.
Die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung erstreckt sich darauf, ob die Bilanz gemäß den Vorschriften über die Gliederung der Jahresbilanz und über die Wertansätze in der Jahresbilanz aufgestellt ist.
Gesetzliche Grundlage ist § 209 Abs. 3 AktG.
Für die GmbH gilt das Vorgenannte sinngemäß.
Gesetzliche Grundlage für die GmbH sind insbesondere § 57e und § 57f GmbHG.
Bei Personengesellschaften gibt es keine den Kapitalgesellschaften vergleichbaren Prüfungspflichten im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.
Hier werden regelmäßig nur Kapitalkontenveränderungen gebucht.