Eingliederungsprüfung
Man unterscheidet zwei Arten der Eingliederung:
die Eingliederung einer 100 %-igen Tochter-AG (§ 319 AktG)
die Eingliederung einer mindestens 95 %-igen Tochter-AG (§ 320a AktG)

Die Eingliederungsprüfung erfolgt nach den Bestimmungen des Aktienrechtes. Hierfür bestehen zwingende gesetzliche Vorschriften, die bei der Bewertung etwaiger Ansprüche ausstehender Gesellschafter unzweifelhaft und unbedingt zu beachten sind.

Die Eingliederung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Eingliederungsprüfer) zu prüfen, § 320 Abs. 3 AktG. Diese werden auf Antrag des Vorstands der zukünftigen Hauptgesellschaft vom Gericht ausgewählt und bestellt, § 320 Abs. 3 Satz 2 AktG.