bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen
Bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien haben im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung Prüfungen analog zur »Sachgründung« stattzufinden.

Sofern die Kapitalerhöhung mit Sacheinlage, die in ihrem Umfang 10 % des Grundkapitals übersteigt, innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister erfolgt, so hat auch eine Nachgründungsprüfung stattzufinden. Gesetzliche Grundlage ist § 194 Abs. 4 AktG.

Bei der GmbH und bei den Personengesellschaften gibt es keine genehmigte Kapitalerhöhung. Sie ist nur den Aktiengesellschaften und den Kommanditgesellschaften auf Aktien vorbehalten.