Sonderprüfungen für den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft
Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien hat gemäß § 111 AktG die Geschäftsführung zu überwachen. So kann der Aufsichtsrat die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die bestehenden Wertpapiere, Waren einsehen und prüfen.

Hierfür kann der Aufsichtsrat besondere Sachverständige beauftragen (§ 111 Abs. 2 Satz 2 AktG).