Sonderprüfungen bei der Abwicklung
Mit der Auflösung einer Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien beginnt deren Abwicklung, mit der Auflösung einer GmbH deren Liquidation. Gründe für die Liquidation können sein:
durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;
durch Beschluss der Hauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung;
durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens;
durch Ablehnung des Insolvenzantrages mangels Masse;
durch rechtskräftigen Beschluss des Registergerichts, wenn ein Mangel der Satzung festgestellt worden ist;
durch Löschung der Gesellschafte wegen Vermögenslosigkeit;
wenn das Gemeinwohl gefährdet ist oder
die Kapitalgesellschaft für nichtig erklärt wird.

Die gesetzlich vorgesehenen Abwickler (die »Geborenen«, also die im Zeitpunkt der Abwicklung im Amt befindlichen Vorstands- bzw. Geschäftsführungsmitglieder bzw. die »Gekorenen«, also die durch Satzung oder Beschluss der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung als Abwickler bestellte Personen bzw. die »Befohlenen«, also solche, die das Registergericht auf Antrag des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter bestellt hat) haben für das Ende eines jeden Jahres ein auf der Eröffnungsbilanz bzw. dem Grundsatz der Bilanzkontinuität aufbauenden Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen. Es ist nicht nur eine Bilanz, sondern auch eine GuV aufzustellen.

Anders als bei einer nicht in Abwicklung befindlichen Gesellschaft werden Zeitwerte in die Bilanz aufgenommen.

Sofern eine »gesetzliche Prüfung« einer Einzelgesellschaft gegeben wäre, hat eine Prüfung stattzufinden. Das Gericht kann von der Prüfung der Eröffnungsbilanz, des Jahresabschlusses und des Lageberichts befreien, wenn so überschaubare Verhältnisse vorliegen, dass eine Prüfung nicht nötig ist, § 270 Abs. 3 AktG. Daher ist die Prüfung der Regelfall.

Der Prüfungsauftrag wird durch den Aufsichtsrat erteilt, § 318 Abs. 1 Satz 4 HGB i. V. m. § 270 Abs. 2 Satz 2 AktG.

Für die GmbH ergibt sich die Prüfungspflicht aus § 71 GmbHG.

Bei Personengesellschaften findet keine Sonderprüfung bei der Abwicklung statt.