Lohn- / Einkommensteuer
In Abhängigkeit der gezahlten Löhne/Gehälter ist auch der Arbeitgeber unter Umständen mit einem Lohnsteuerjahresausgleich befasst. Jedenfalls hat er durch die elektronische »Lohnsteuerkarte« weitergehende Pflichten, die im Falle nicht adäquater Ausübung negative Konsequenzen zur Folge haben.

Auf die Frage der steuerfreien Vergütungen, steuerlicher Vergünstigungen (z. B. Kindertagesstättenzuschuss, Benzingutscheine usw.) sowie Fragen im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung tangieren sowohl die betroffenen Unternehmen als auch die betroffenen Arbeitnehmer.

Jeder Arbeitgeber hat neben einer monatlichen (elektronischen) Lohnsteuervoranmeldung und -abführung spätestens am 10. nach Ablauf eines grundsätzlich monatlichen Lohnsteueranmeldungszeitraumes auch die jährliche Lohnsteuermeldung vorzunehmen und eine elektronische Lohnsteuerkarte an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.

Hierbei ergeben sich eine Vielzahl von Diskussionspunkten, die im Dialog mit dem Mandanten zu erörtern sind.