Körperschaftssteuer
Der erste Berührungspunkt für die Körperschaftssteuer resultiert regelmäßig bei Unternehmen durch die Selbsteinschätzung der Gewinnermittlung für das relevante Steuerveranlagungsjahr. Hierdurch werden dann Körperschaftsvorauszahlungsbeträge ermittelt. Der Steuerpflichtige hat dann regelmäßig am 10.03, 10.06., 10.09. und 10.12. Vorauszahlungen zu entrichten.

Für die Frage der Herabsetzung etwaiger Zahllasten bedarf es der Kenntnis der relevanten und einschlägigen Rechtsnormen und finanzamtlichen Praxis sowie der Beurteilung der betriebswirtschaftlichen Entwicklungen des Unternehmens.

Auch die Körperschaftsteuererklärung für jeden Veranlagungszeitraum hat seine Tücken, da hierdurch dokumentiert und deklariert wird, welche steuerlichen Konsequenzen erkennbar auf das Unternehmen zukommen.

Der Körperschaftsteuersatz beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2008 15 % des zu versteuernden Einkommens. Das zu versteuernde Einkommen ermittelt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts und des Körperschaftsteuerrechts (KStG), vermindert um die Freibeträge der §§ 24 und 25 KStG für bestimmte Steuerpflichtige.

Das KStG kennt neben den abziehbaren Aufwendungen (z. B. bestimmte Spenden) auch nicht abziehbare Aufwendungen (z. B. die Hälfte der Aufsichtsratsvergütung.

Ein zentrales Thema im Rahmen der Körperschaftsteuer sind verdeckte Gewinnausschüttungen (z. Bsp. überhöhte Vergütungen an Gesellschafter), Regelungen im Zusammenhang mit der sog. »Zinsschranke« und die weitreichenden Folgen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft.