Gewerbesteuer
Bekanntermaßen ist ab dem Veranlagungszeitraum 2008 die Gewerbesteuer nicht mehr wie bisher als Betriebsausgabe im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abziehbar. Auch ansonsten wird – wie bisher – für Zwecke der Gewerbesteuer der Gewerbeertrag nach eigenen Regeln eigenständig ermittelt. Ausgangspunkt hierfür ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes ermittelt wird, korrigiert um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen.
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer wird dann von einem Steuermessbetrag – quasi einer »künstlichen« Bemessungsgrundlage – ausgegangen. Dieser Steuermessbetrag wird durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag ermittelt, wobei der Gewerbeertrag auf volle 100,- € nach unten abgerundet und ggf. (d. h. bei bestimmten Steuerpflichtigen, nicht jedoch bei juristischen Personen) um einen Freibetrag (höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrages) gekürzt wird. Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf oder für Zwecke der Vorauszahlung vom zuständigen Finanzamt festgesetzt.
Anders als bisher gilt ab dem Erhebungszeitraum 2008 – regelmäßig – eine einheitliche Steuermesszahl für den Gewerbeertrag von 3,5 %.
Schließlich wird die Gewerbesteuer und / oder die Gewerbesteuervorauszahlung dann von der hebeberechtigen Gemeinde auf Grund des Steuermessbetrages mit einem Hebesatz festgesetzt und erhoben.
Verschärfungen und Verschlechterungen zu Lasten der Steuerpflichtigen (z. B. bei der Berücksichtigung von Miet- und Pachtzinsen) haben sich neuerdings ergeben, die einer kritischen Begutachtung und entsprechenden Gestaltung bedürfen.
Bei der Gewerbesteuer hat der Steuerpflichtige dann regelmäßig am 15.02, 15.05., 15.08. und 15.11. Vorauszahlungen zu entrichten, die grundsätzlich jeweils ein Viertel der Steuer betragen, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die einzelne Vorauszahlung wird auf den nächsten vollen Euro nach unten abgerundet und nur dann von der hebeberechtigten Gemeinde festgesetzt, wenn sie mindestens 50,- € beträgt.
Interessant kann – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Randbedingungen – auch eine gewerbesteuerliche Organschaft sein.