Gewerbesteuer
Für die Finanzierung der Gemeinden ist diese Steuer nicht mehr wegzudenken.

Durch ihre Auswirkungen auf andere Steuerarten und die teilweise differenzierte Rechtsprechung sollte die Gewerbesteuer bei keiner gestalterischen Beratung außer Acht gelassen werden. Vielleicht ermöglicht eine andere Art der rechtlichen Gestaltung oder des rechtlichen Konstrukts das gewünschte Ergebnis?

Die unterschiedlichen Hebesätze der Gemeinden können begründeten Anlass dazu geben, über die Sitzverlagerung in eine »günstigere« Gemeinde ernsthaft nachzudenken. Dies gilt für »gut verdienende« Unternehmen umso mehr, als die Gewerbesteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2008 keine abzugsfähige Betriebsausgabe mehr darstellt und somit endgültig vollständig zu einer Definitivbelastung führt.

Ob eine gewerbesteuerliche Organschaft Vor- oder Nachteile bringt und welche Konsequenzen daraus folgen, muß anhand der konkreten Situation geprüft werden.